Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: März 2025

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Architekturbüro Kaveller, Daniel-Lampa-Str. 11, 56637 Plaidt (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem jeweiligen Auftraggeber über die Erbringung von Architekten- und Ingenieurleistungen.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Leistungsumfang

Der Auftragnehmer erbringt Architektenleistungen gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Der konkrete Leistungsumfang wird im jeweiligen Einzelvertrag bzw. in der Beauftragung festgelegt.

§ 3 Vertragsschluss

Der Vertrag kommt durch die Beauftragung des Auftraggebers und die Annahme durch den Auftragnehmer zustande. Die Annahme kann schriftlich oder durch Aufnahme der Leistungserbringung erfolgen.

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

§ 4 Vergütung

Die Vergütung richtet sich nach der HOAI in der jeweils gültigen Fassung, sofern nicht anders vereinbart. Es gelten folgende Regelungen:

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Dazu gehören insbesondere:

Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

§ 6 Urheberrecht

Die im Rahmen der Vertragsleistungen erstellten Pläne, Entwürfe, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen unterliegen dem Urheberrecht gemäß dem Urheberrechtsgesetz (UrhG).

§ 7 Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Es gelten folgende Regelungen:

§ 8 Kündigung

Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Darüber hinaus gelten folgende Regelungen:

§ 9 Vertraulichkeit

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.

Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder die zur Erfüllung des Vertrages an beteiligte Dritte (z. B. Fachplaner, Behörden) weitergegeben werden müssen.

§ 10 Schlussbestimmungen